Vergütung

PHOTOVOLTAIK


Vergütung

Wir konzipieren zusammen mit Ihnen für jedes Dach und jede individuelle Anforderung die passende Anlage. Lassen Sie sich von uns beraten.

Netzeinspeisung


Sie erhalten für Ihren eingespeisten Solarstrom von Ihrem Netzbetreiber eine Vergütung, wenn Sie den selbst erzeugten Strom in das Stromnetz einspeisen. Diese Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) für 20 Jahre garantiert.


Der Gesetzgeber hat im EEG durch Differenzierung der Einspeisevergütung klargestellt, dass Photovoltaikanlagen lieber auf Dachflächen und baulichen Anlagen als auf Freiflächen installiert werden sollten.

 

Der Anlagenbetreiber kann den Strom auch (ungefördert) direkt an einen interessierten Abnehmer verkaufen. Dies wird als „Direktvermarktung“ bezeichnet. Ab einer Anlagenleistung von 100 kWp ist dieses seit dem 1. Januar 2016 sogar erforderlich und wurde dazu noch mit einer Obergrenze belegt.


Für die Berechnung der Vergütung einzelner Anlagen gilt, dass die einzelnen aufgeführten Vergütungssätze anteilig für den jeweiligen Leistungswert der Anlage bemessen werden (Mischkalkulation der jeweiligen Vergütungsklassen nach Anlagenleistung).

Die Vergütungssätze werden regelmäßig nach einem im EEG definierten Modus angepasst. Man spricht hier von einem sogenannten „atmenden Deckel“ anhand der zuletzt installierten und vergütungsfähigen Photovoltaikanlagen.


Seit dem 1. August 2022 gelten folgende Vergütungssätze. Die Vergütungsdegression beträgt bei Freiflächenanlagen aufgrund des Zubau monatlich 1,4 Prozent.

Alle Angaben ohne Gewähr

Erlösobergrenze Marktprämienmodell (ab 100 kWp verpflichtend)

Inbetriebnahme Dachanlagen Freifläche
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 750 kWp bis 750 kWp
August 2022 8,60 ct/kWh 7,50 ct/kWh 6,20 ct/kWh 4,60 ct/kWh
September 2022 8,60 ct/kWh 7,50 ct/kWh 6,20 ct/kWh 4,53 ct/kWh
Oktober 2022 8,60 ct/kWh 7,50 ct/kWh 6,20 ct/kWh 4,47 ct/kWh

Feste Einspeisevergütung (bis einschließlich 100 kWp)

Inbetriebnahme Dachanlagen Freifläche
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 100 kWp bis 100 kWp
August 2022 8,20 ct/kWh 7,10 ct/kWh 5,80 ct/kWh 4,20 ct/kWh
September 2022 8,20 ct/kWh 7,10 ct/kWh 5,80 ct/kWh 4,13 ct/kWh
Oktober 2022 8,20 ct/kWh 7,10 ct/kWh 5,80 ct/kWh 4,07 ct/kWh

Eigenverbrauch


Seit dem 01.01.2009 ist ein Selbstverbrauch des erzeugten Stroms im EEG möglich. Bis zum 30.06.2010 war dieses erst nur für Anlagen bis 30 kWp möglich, danach konnten auch Anlagen bis 500 kWp von dieser Variante profitieren. Zwischenzeitlich war bei Anlagen zwischen 10 kWp und 1000 kWp ein Eigenverbrauch oder Selbstvermarktung erforderlich, da nur noch 90% des erzeugten Stroms vom EEG vergütet wurden.
Selbst für Anlagen aus 2009 lohnt sich in der Regel noch ein nachträgliches Umsteigen. Anlagen aus 2009 erhalten für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde eine Vergütung von 25,01ct.


Wenn man nun seine Ersparnis des nicht zu beziehenden Stroms vom Energieversorger hinzuaddiert, dann liegt man bereits heute über den 43,01ct/kWh, die für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gezahlt wird.
Durch steigende Strompreise wird der Vorteil gegenüber der Volleinspeisung so automatisch größer.
Auch wenn die Vergütung des selbst verbrauchten Stroms stufenweise auf mittlerweile 0 ct/kWh reduziert wurde, geht die Rechnung ähnlich gut auf.
Es ist zu beachten, dass für den Eigenverbrauch gegebenenfalls eine Umsatzsteuer und 
EEG-Umlage zu zahlen ist.


Marktintegrationsmodell


Das Marktintegrationsmodell traf mit der EEG-Novelle 2012 für alle Dachanlagen bis zum 31.07.2014 der Leistungsgröße 10 bis 1.000 kWp zu. Diese bekommen, wenn Sie nach dem 01. April 2012 in Betrieb genommen wurden, ab dem 01. Januar 2014 nur noch 90% des produzierten Stroms über das EEG vergütet. Die restlichen 10% werden zum durchschnittlichen Börsenwert des insgesamt in Deutschland produzierten Solarstroms (Marktwert Solar, Durchschnitt 2012 ca. 4,5 Cent/kWh) vergütet. Die Regierung wollte mit dieser Regelung einen Anreiz schaffen, den Strom selber zu verbrauchen und ersetzte damit die bisherige Regelung zum Eigenverbrauch.


Die Anlagenkategorie des Marktintegrationsmodells (10-1.000 kWp) stellt eine scharfe Grenze dar (keine Mischkalkulation). Das heißt für eine 11 kWp bzw. 999 kWp Anlage gilt das Modell und für eine 9 kWp bzw. 1.001 kWp gilt es nicht.


Speichersysteme


Seit dem 1. Mai 2013 fördert der Staat mit dem "Marktanreizprogramm Speicher" den Kauf eines Stromspeichers. So können Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ((KfW Programm 275)) ein zinsgünstiges Darlehen beantragen und erhalten obendrein noch einen staatlichen Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 30 % der Anschaffungskosten. Die Beantragung des Darlehens ist in der Höhe des Tilgungszuschusses möglich. Hinzu kommt eine tilgungsfreie Anlaufzeit von bis zu drei Jahren.


Voraussetzung:

  • die Leistung der Solaranlage ist kleiner als 30 Kilowatt
  • die PV-Anlage wurde nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommen
  • max. 60% Leistungsabgabe der installierten Leistung in das öffentliche Netz
  • eine geeignete Schnittstelle zur Fernparametrierung ist vorhanden
  • eine siebenjährige Zeitwertersatzgarantie der Batterien

Der Zinssatz und genauere Bedingungen können einem Merkblatt der KFW entnommen werden.

Die hier angegebenen Informationen beziehen sich auf vergütungsfähige Photovoltaikanlagen in Deutschland.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.


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